{"id":262,"date":"2013-03-01T11:54:08","date_gmt":"2013-03-01T11:54:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.armati-domini.at\/?page_id=262"},"modified":"2019-03-22T11:32:07","modified_gmt":"2019-03-22T10:32:07","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.armati-domini.at\/?page_id=262","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<h4 style=\"text-align: center;\"><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 1, Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/h4>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eArmati Domini\u201c \u2013 Verein zur F\u00f6rderung und Verbreitung von mittelalterlichen und historischen Darstellungen.<br \/>\n(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich.<br \/>\n(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesl\u00e4ndern ist beabsichtigt.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 2, Zweck<\/h4>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die F\u00f6rderung und Verbreitung von mittelalterlichen und historischen Darstellungen und die Verbesserung der Qualit\u00e4t derselben.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 3, Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<\/h4>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br \/>\n(2) Als ideelle Mittel dienen:<\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 40px;\">a) \u00d6ffentlichkeitsarbeit (Werbung, Veranstaltungen, Diskussionsabende, Vortr\u00e4ge etc.);<br \/>\nb) Herausgabe eines Mitteilungsblattes;<br \/>\nc) Vermittlung und Organisation von Veranstaltungen;<br \/>\nd) Vereinsinterne Veranstaltungen (Seminare,&#8230;).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<\/p>\n<p style=\"text-align: left; padding-left: 40px;\">a) Regelm\u00e4\u00dfige Mitgliedsbeitr\u00e4ge;<br \/>\nb) Vom Vorstand beschlossene au\u00dfergew\u00f6hnliche Beitr\u00e4ge;<br \/>\nc) Ertr\u00e4ge aus Veranstaltungen;<br \/>\nd) Spenden und andere Zuwendungen.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 4, Arten der Mitgliedschaft<\/h4>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<br \/>\n(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind Anw\u00e4rter auf eine ordentliche Mitgliedschaft oder Personen, die Vereinsangebote nutzen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 5, Erwerb der Mitgliedschaft<\/h4>\n<p>(1) Mitglieder des Vereines k\u00f6nnen alle physischen Personen, die mindestens 18 Jahre sind, sowie juristische Personen werden. Nach Antragstellung ist die Art der Mitgliedschaft \u201eAu\u00dferordentliches Mitglied auf Probe\u201c.<br \/>\n(2) Nach einer abgelaufenen nicht n\u00e4her festgelegten individuellen Beobachtungsphase kann jedes ordentliche Mitglied einen Antrag auf \u201eordentliche Mitgliedschaft\u201c eines au\u00dferordentlichen Mitgliedes auf Probe stellen. Dieser Antrag kann von beliebig vielen weiteren ordentlichen Mitgliedern unterst\u00fctzt werden. Der Vorstand stimmt \u00fcber die ordentliche Mitgliedschaft bei der n\u00e4chsten Vorstandssitzung ab.<br \/>\n(3) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endg\u00fcltig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<br \/>\n(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 6, Beendigung der Mitgliedschaft<\/h4>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, oder nach Ablauf einer festgelegten Dauer.<br \/>\n(2) Der Austritt kann nur schriftlich, mit dem letzten Kalendertag jedes Monats, erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam.<br \/>\n(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung l\u00e4nger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hievon unber\u00fchrt.<br \/>\n(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, oder anderer schwerwiegender Gr\u00fcnde verf\u00fcgt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zul\u00e4ssig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)<br \/>\n(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstandes beschlossen werden.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 7, Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h4>\n<p>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.<br \/>\n(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden k\u00f6nnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages beziehungsweise etwaiger Geb\u00fchren verpflichtet.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 8, Vereinsorgane<\/h4>\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 \u2013 13), die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15).<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 9, Die Generalversammlung<\/h4>\n<p>(1) Die ordentliche Generalversammlung findet 1x j\u00e4hrlich statt.<br \/>\n(2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begr\u00fcndeten Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, oder auf Verlangen eines\/r Rechnungspr\u00fcfers\/-in stattzufinden.<br \/>\n(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder mindestens vier Wochen vor einem Termin schriftlich (soweit m\u00f6glich per e-mail) einzuladen. Ansonsten erfolgt die Ank\u00fcndigung fristgerecht auf der vereinsinternen Homepage; Zeitpunkt, Versammlungsort sowie die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Ausf\u00fchrung durch die Schriftf\u00fchrung.<br \/>\n(4) Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind sp\u00e4testens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.<br \/>\n(5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<br \/>\n(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder zur Teilnahme berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine einzelne Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten.)<br \/>\n(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der H\u00e4lfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussf\u00e4hig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussf\u00e4hig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten sp\u00e4ter mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<br \/>\n(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, erfordern jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<br \/>\n(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der\/die Obmann\/frau, bei dessen\/deren Verhinderung sein(e)\/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch diese\/r verhindert ist, so f\u00fchrt das an Vereins-Jahren \u00e4lteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 10, Aufgabenkreis der Generalversammlung<\/h4>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses durch den\/die KassierIn und die Rechnungspr\u00fcfer; 2. Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<br \/>\n3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und\/oder der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\n4. Festsetzung der H\u00f6he der Mitgliedbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und au\u00dferordentliche Mitglieder;<br \/>\n5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br \/>\n6. Entscheidungen \u00fcber Berufungen gegen Ausschl\u00fcsse von der Mitgliedschaft;<br \/>\n7. Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderungen der Statuten und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereines;<br \/>\n8. Entscheidungen \u00fcber Berufungen gegen den Beschluss eines Schiedsgerichts;<br \/>\n9. Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 11, Der Vorstand<\/h4>\n<p style=\"text-align: left;\">(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem\/der Obmann\/frau, dem\/der Schriftf\u00fchrerIn sowie dem\/der KassierIn.<br \/>\n(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gew\u00e4hlt wird, hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chsten folgenden Generalversammlung einzuholen ist.<br \/>\n(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes betr\u00e4gt ein Jahr. Auf jeden Fall w\u00e4hrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder w\u00e4hlbar.<br \/>\n(4) Der Vorstand wird von dem\/der Obmann\/frau, bei dessen\/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen.<br \/>\n(5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens mehr als die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<br \/>\n(6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\/der Vorsitzenden.<br \/>\n(7) Den Vorsitz f\u00fchrt der\/die Obmann\/frau, bei Verhinderung der\/die Schriftf\u00fchrerIn. Ist auch diese\/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Vereins-Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied.<br \/>\n(8) Au\u00dfer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder R\u00fccktritt.<br \/>\n(9) Die Generalversammlung kann jederzeit mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.<br \/>\n(10) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 12, Aufgabenkreis des Vorstandes<\/h4>\n<p style=\"text-align: left;\">Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;<br \/>\n2. Vorbereitung der Generalversammlung;<br \/>\n3. Einberufung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Generalversammlung;<br \/>\n4. Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<br \/>\n5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 13, Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/h4>\n<p>(1) Der\/die Obmann\/frau ist der h\u00f6chste Vereinsfunktion\u00e4r. Ihm\/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach au\u00dfen, gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und dritten Personen. Er\/Sie f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er\/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen. Diese bed\u00fcrfen jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<br \/>\n(2) Der\/die Schriftf\u00fchrerIn hat den\/die Obmann\/frau bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte zu unterst\u00fctzen. Ihm\/Ihr obliegt die F\u00fchrung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.<br \/>\n(3) Der\/die KassierIn ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereines verantwortlich.<br \/>\n(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von Obmann\/frau und Schriftf\u00fchrerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von Obmann\/frau und KassierIn gemeinsam zu unterfertigen.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 14, Die Rechnungspr\u00fcfer<\/h4>\n<p>(1) Die Rechnungspr\u00fcfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich.<br \/>\n(2) Den Rechnungspr\u00fcfern obliegen die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle und die \u00dcberpr\u00fcfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung \u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung zu berichten.<br \/>\n(3) Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 15, Das Schiedsgericht<\/h4>\n<p>(1) In allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.<br \/>\n(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus f\u00fcnf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese w\u00e4hlen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.<br \/>\n(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.<br \/>\n(4) Gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichts kann beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Im Laufe einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung kann die Neuaufnahme des Schiedsgerichtes beschlossen werden. Bei Ablehnung ist die vorher getroffene Entscheidung endg\u00fcltig. Bei einer Neuaufnahme wird ein neues Schiedsgericht derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese w\u00e4hlen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus dem Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung dieses Schiedsgerichts ist vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a716, Kommunikation und Datenschutz<\/h4>\n<p>(1) E-mail ist das einzige formelle Kommunikationsmittel innerhalb des Vereins.<br \/>\n(2) Um die Kommunikation innerhalb des Vereins zu gew\u00e4hrleisten, werden die e-mail Adressen der Mitglieder an andere Mitglieder weitergegeben. Die vollst\u00e4ndige Datenschutzerkl\u00e4rung des Vereins kann unter dem Link DSGVO auf der <a href=\"http:\/\/www.armati-domini.at\/?page_id=4714\">Homepage des Vereins<\/a> nachgelesen werden.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: center;\">\u00a7 17, Aufl\u00f6sung des Vereines<\/h4>\n<p>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<br \/>\n(2) Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Liquidation zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat. Dieses Verm\u00f6gen soll, soweit dies m\u00f6glich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"http:\/\/www.armati-domini.at\/?page_id=105\">zur\u00fcck<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; \u00a7 1, Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eArmati Domini\u201c \u2013 Verein zur F\u00f6rderung und Verbreitung von mittelalterlichen und historischen Darstellungen. (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich. 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