§ 1, Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Armati Domini“ – Verein zur Förderung und Verbreitung von mittelalterlichen und historischen Darstellungen.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

§ 2, Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung von mittelalterlichen und historischen Darstellungen und die Verbesserung der Qualität derselben.

§ 3, Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Veranstaltungen, Diskussionsabende, Vorträge etc.);
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
c) Vermittlung und Organisation von Veranstaltungen;
d) Vereinsinterne Veranstaltungen (Seminare,…).

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Regelmäßige Mitgliedsbeiträge;
b) Vom Vorstand beschlossene außergewöhnliche Beiträge;
c) Erträge aus Veranstaltungen;
d) Spenden und andere Zuwendungen.

§ 4, Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft oder Personen, die Vereinsangebote nutzen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5, Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die mindestens 18 Jahre sind, sowie juristische Personen werden. Nach Antragstellung ist die Art der Mitgliedschaft „Außerordentliches Mitglied auf Probe“.
(2) Nach einer abgelaufenen nicht näher festgelegten individuellen Beobachtungsphase kann jedes ordentliche Mitglied einen Antrag auf „ordentliche Mitgliedschaft“ eines außerordentlichen Mitgliedes auf Probe stellen. Dieser Antrag kann von beliebig vielen weiteren ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden. Der Vorstand stimmt über die ordentliche Mitgliedschaft bei der nächsten Vorstandssitzung ab.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6, Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, oder nach Ablauf einer festgelegten Dauer.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich, mit dem letzten Kalendertag jedes Monats, erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, oder anderer schwerwiegender Gründe verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages beziehungsweise etwaiger Gebühren verpflichtet.

§ 8, Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 – 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9, Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet 1x jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, oder auf Verlangen eines/r Rechnungsprüfers/-in stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder mindestens vier Wochen vor einem Termin schriftlich (soweit möglich per e-mail) einzuladen. Ansonsten erfolgt die Ankündigung fristgerecht auf der vereinsinternen Homepage; Zeitpunkt, Versammlungsort sowie die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Ausführung durch die Schriftführung.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder zur Teilnahme berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine einzelne Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.)
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erfordern jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/frau, bei dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Vereins-Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10, Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses durch den/die KassierIn und die Rechnungsprüfer; 2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und/oder der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Entscheidungen über Berufungen gegen den Beschluss eines Schiedsgerichts;
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11, Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/frau, dem/der SchriftführerIn sowie dem/der KassierIn.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten folgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird von dem/der Obmann/frau, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/frau, bei Verhinderung der/die SchriftführerIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Vereins-Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12, Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 13, Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/frau ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der/die SchriftführerIn hat den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von Obmann/frau und SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von Obmann/frau und KassierIn gemeinsam zu unterfertigen.

§ 14, Die Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15, Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(4) Gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichts kann beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Im Laufe einer außerordentlichen Generalversammlung kann die Neuaufnahme des Schiedsgerichtes beschlossen werden. Bei Ablehnung ist die vorher getroffene Entscheidung endgültig. Bei einer Neuaufnahme wird ein neues Schiedsgericht derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus dem Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung dieses Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.

§16, Kommunikation und Datenschutz

(1) E-mail ist das einzige formelle Kommunikationsmittel innerhalb des Vereins.
(2) Um die Kommunikation innerhalb des Vereins zu gewährleisten, werden die e-mail Adressen der Mitglieder an andere Mitglieder weitergegeben. Die vollständige Datenschutzerklärung des Vereins kann unter dem Link DSGVO auf der Homepage des Vereins nachgelesen werden.

§ 17, Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

zurück